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Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Bauausführung und Kosten

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Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Bauausführung und Kosten

1. Die Schweiz führt den Bau der Grenzbrücke einschliesslich der Stützmauern und des Unterführungsbauwerks aus. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauausführung und -überwachung obliegen dem Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen mit dem Land Baden-Württemberg. Für den Bau gelten die schweizerischen technischen Normen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland führt den Bau der Nebenbetriebe und der Zubringerstrasse aus. Die Nebenbetriebe und die Zubringerstrasse werden im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt geplant und gebaut.

3. Alle Kosten des Erwerbs von Grundstücken und Rechten sowie des Baus tragen

a) für die Grenzbrücke die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz für den auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil;

b) für die Zubringerstrasse und das Unterführungsbauwerk sowie die Stützmauern, soweit diese durch die Zubringerstrasse bedingt sind, die Schweiz;

c) für die Nebenbetriebe der Kanton Basel-Stadt.

4. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln alle Einzelheiten.

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