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Art. 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein - Vertragsgegenstand

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Art. 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein · Vertragsgegenstand

1. Die von Freiburg im Breisgau kommende deutsche Autobahn und die schweizerische Nationalstrasse 2 werden bei Weil am Rhein (Ortsteil Friedlingen) und Basel (Kleinhüningen) westlich der Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn zusammengeschlossen.

Zu diesem Zweck werden errichtet

a) auf deutschem und schweizerischem Hoheitsgebiet eine die Grenze zwischen den Vertragsstaaten überschreitende Autobahnbrücke (Grenzbrücke);

b) auf deutschem Hoheitsgebiet die der Grenzabfertigung dienenden Gebäude, Plätze und Einrichtungen (Grenzabfertigungsanlagen);

c) auf deutschem Hoheitsgebiet die Anlagen, die der Versorgung der in die Schweiz fahrenden Personen und Fahrzeuge dienen (Nebenbetriebe);

d) auf deutschem Hoheitsgebiet eine dem Zubringerdienst von der Schweiz in die Nebenbetriebe und die schweizerische Einfuhrgrenzabfertigungsstelle einschliesslich Zollkantine dienende Strasse (Zubringerstrasse).

2. Ein Rahmenplan, der eine Übersicht über die vorgesehenen Anlagen gibt, ist dem Vertrag beigefügt.

Vertragsgegenstand Art. 2 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein →

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