721.700
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
Bau der Nationalstrassen - Vernehmlassung des Kantons (BG Art. 11 Abs. 2 und Art. 19)
§ 9 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
1. Die Stellungnahme des Kantons zum Bauprogramm sowie die Vorschläge zu den generellen Projekten werden dem Bundesamt für Strassenbau vom Regierungsrat unterbreitet.
2. Soweit eine Nationalstrasse das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen berührt, holt der Regierungsrat unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassung des Gemeinderates zum generellen Projekt ein.
3. Der Regierungsrat entscheidet, ob und inwieweit auch die Grundeigentümer zur Stellungnahme einzuladen sind.