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§ 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

Bau der Nationalstrassen - Korrektionsbedürftige Strassen (BG Art. 14 Abs. 2)
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§ 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

1. Werden keine Projektierungszonen festgelegt, so kann der Regierungsrat dem Grossen Rate zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes beantragen, die erforderlichen Strassenzüge gemäss § 2 des Strassengesetzes als korrektionsbedürftig zu erklären, mit der Massgabe, dass das Bau- und Verkehrsdepartement für die Erteilung von Baubewilligungen in diesem Gebiete die Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern einzuholen hat.

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