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§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 - 4. Entschädigung (BG Art. 18)

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen
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§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 · 4. Entschädigung (BG Art. 18)

1. Soweit die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen einen Anspruch auf Entschädigung begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen.

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