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§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 - 2. Behandlung von Baubegehren (BG Art. 16)

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen
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§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 · 2. Behandlung von Baubegehren (BG Art. 16)

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat) entscheidet über die Zulässigkeit eines Neu- oder Umbaues innerhalb der Projektierungszonen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes und des Kantons. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Baubewilligung durch das Eidgenössische Departement des Innern. Die Genehmigung ist auf Antrag des Bauinspektorats durch das Bau- und Verkehrsdepartement einzuholen.

2. Die Vorschriften der §§ 19ff. des Strassengesetzes über das Erfordernis eines Reverses werden auch für Bauten innerhalb der Projektierungszonen anwendbar erklärt.

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