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§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 - 1. Im Allgemeinen (BG Art. 14 und 17 Abs. 2)

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen
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§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 · 1. Im Allgemeinen (BG Art. 14 und 17 Abs. 2)

1. Der Regierungsrat stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern nötigenfalls den Antrag auf Festlegung von Projektierungszonen.

2. Sofern durch das Eidgenössische Departement des Innern Projektierungszonen festgelegt werden, sind diese durch das Bau- und Verkehrsdepartement im Kantonsblatt zu veröffentlichen und die Pläne beim Vermessungsamt zur Einsicht offenzuhalten. Desgleichen veröffentlicht das Bau- und Verkehrsdepartement die Aufhebung der Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern.

3. Das Bau- und Verkehrsdepartement wacht über die Freihaltung des gemäss den Projektierungszonen bezeichneten Raumes.

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