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§ 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

Bau der Nationalstrassen - Zuständigkeit (BG Art. 10 und 13)[[1]](#titletitle_text_fn_22020_2_1_c)
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§ 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

1. Die Aufgaben des Kantons, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und generellen Projektierung ergeben, obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement; dieses zieht die interessierten Amtsstellen des Kantons bei.

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