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§ 22 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 - Besondere Schutzmassnahmen (BG Art. 51 und 52)

Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb der technischen Einrichtungen
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§ 22 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 · Besondere Schutzmassnahmen (BG Art. 51 und 52)

1. Besondere Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zum Schutze der Bauwerke werden durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) angeordnet oder, sofern Dritte hievon betroffen werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist verfügt. Nötigenfalls kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes (Ersatzvornahme) anordnen.

2. Bei unmittelbarer Gefährdung der Verkehrssicherheit oder der Bauwerke trifft das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) unverzüglich die geeigneten Massnahmen.

3. Verfügungen des Tiefbauamtes können gemäss den allgemeinen Vorschriften bei der Baurekurskommission angefochten werden. Rekursen gegen Massnahmen im Sinne von Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4. Allfällige Entschädigungsansprüche sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Regierungsrat anzumelden und zu begründen. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderung.

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