Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.700 CH-BS

Hoheit und Eigentum (BG Art. 8)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (24)

§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 2 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 9 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 11 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 12 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 13 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 14 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 15 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 16 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 17 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 18 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 20 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 21 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 22 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 23 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 § 24 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

Gesetzestext (24 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Nationalstrassen im Kantonsgebiet stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist Sache des Regierungsrates.

Bau der Nationalstrassen - Zuständigkeit (BG Art. 10 und 13)[[1]](#titletitle_text_fn_22020_2_1_c)

1. Die Aufgaben des Kantons, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und generellen Projektierung ergeben, obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement; dieses zieht die interessierten Amtsstellen des Kantons bei.

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen

1. Der Regierungsrat stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern nötigenfalls den Antrag auf Festlegung von Projektierungszonen.

2. Sofern durch das Eidgenössische Departement des Innern Projektierungszonen festgelegt werden, sind diese durch das Bau- und Verkehrsdepartement im Kantonsblatt zu veröffentlichen und die Pläne beim Vermessungsamt zur Einsicht offenzuhalten. Desgleichen veröffentlicht das Bau- und Verkehrsdepartement die Aufhebung der Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern.

3. Das Bau- und Verkehrsdepartement wacht über die Freihaltung des gemäss den Projektierungszonen bezeichneten Raumes.

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat) entscheidet über die Zulässigkeit eines Neu- oder Umbaues innerhalb der Projektierungszonen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes und des Kantons. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Baubewilligung durch das Eidgenössische Departement des Innern. Die Genehmigung ist auf Antrag des Bauinspektorats durch das Bau- und Verkehrsdepartement einzuholen.

2. Die Vorschriften der §§ 19ff. des Strassengesetzes über das Erfordernis eines Reverses werden auch für Bauten innerhalb der Projektierungszonen anwendbar erklärt.

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen

1. Sofern innerhalb einer Projektierungszone ohne Bewilligung Neubauten oder Umbauten errichtet worden sind, kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes (Ersatzvornahme) anordnen.

Bau der Nationalstrassen - Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen

1. Soweit die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen einen Anspruch auf Entschädigung begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen.

Bau der Nationalstrassen - Korrektionsbedürftige Strassen (BG Art. 14 Abs. 2)

1. Werden keine Projektierungszonen festgelegt, so kann der Regierungsrat dem Grossen Rate zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes beantragen, die erforderlichen Strassenzüge gemäss § 2 des Strassengesetzes als korrektionsbedürftig zu erklären, mit der Massgabe, dass das Bau- und Verkehrsdepartement für die Erteilung von Baubewilligungen in diesem Gebiete die Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern einzuholen hat.

Bau der Nationalstrassen - Vernehmlassung des Kantons (BG Art. 11 Abs. 2 und Art. 19)

1. Die Stellungnahme des Kantons zum Bauprogramm sowie die Vorschläge zu den generellen Projekten werden dem Bundesamt für Strassenbau vom Regierungsrat unterbreitet.

2. Soweit eine Nationalstrasse das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen berührt, holt der Regierungsrat unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassung des Gemeinderates zum generellen Projekt ein.

3. Der Regierungsrat entscheidet, ob und inwieweit auch die Grundeigentümer zur Stellungnahme einzuladen sind.

Bau der Nationalstrassen - Ausführungsprojekte

1. Die Ausführungsprojekte werden aufgrund der genehmigten generellen Projekte durch das Bau- und Verkehrsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau ausgearbeitet.

Bau der Nationalstrassen - Ausführungsprojekte

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen kenntlich und legt die Ausführungsprojekte beim Tiefbauamt (Baulinienbüro) öffentlich auf.

2. Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen kann beim Bau- und Verkehrsdepartement schriftlich und mit Begründung Einsprache gegen die Ausführungsprojekte und die darin enthaltenen Baulinien erhoben werden.

3. Über die Einsprachen entscheidet auf den Antrag der Baurekurskommission der Regierungsrat.

Bau der Nationalstrassen - Ausführungsprojekte

1. Die bereinigten Ausführungsprojekte werden durch den Regierungsrat dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung eingereicht.

2. Die in den genehmigten Ausführungsprojekten festgelegten Baulinien werden im Kantonsblatt publiziert und beim Tiefbauamt (Baulinienbüro) zur Einsicht offengehalten. Ausserdem werden die Baulinien in die Grundbuchpläne aufgenommen.

Bau der Nationalstrassen - Ausführungsprojekte

1. Die Baulinien der genehmigten Ausführungsprojekte werden in bezug auf ihre baugesetzlichen Wirkungen unter Vorbehalt der Anforderungen des Art. 22 des Bundesgesetzes den Baulinien des kantonalen Rechtes gleichgestellt, soweit nicht der Genehmigungsbeschluss abweichende Vorschriften aufstellt.

2. Über Baubegehren innerhalb der Baulinien entscheidet unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat); die Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern ist durch das Bau- und Verkehrsdepartement einzuholen.

Bau der Nationalstrassen - Ausführungsprojekte

1. Sofern innerhalb der in den genehmigten Ausführungsprojekten festgelegten Baulinien ohne Bewilligung Neubauten oder Umbauten errichtet worden sind, kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes (Ersatzvornahme) anordnen.

Bau der Nationalstrassen - Ausführungsprojekte

1. Soweit die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien einen Anspruch auf Entschädigung begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen.

Bau der Nationalstrassen - Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement besorgt den Landerwerb.

2. Kann das erforderliche Land nicht freihändig erworben werden, so bestimmt der Regierungsrat die anwendbare Erwerbsart.

Bau der Nationalstrassen - Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

1. Der Regierungsrat kann Landumlegungen und Grenzbereinigungen gemäss dem Gesetz über Bodenordnungsmassnahmen und Impropriationen gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetz anordnen.

2. Für Enteignungen gilt Art. 39 des Nationalstrassengesetzes. Das Bau- und Verkehrsdepartement leitet das Verfahren ein.

Bau der Nationalstrassen - Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

1. Über die Besitzeinweisung vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens entscheidet der Präsident der kantonalen Expropriationskommission.

Bau der Nationalstrassen - Bau und künftige bauliche Massnahmen

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement vergibt und überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat aufgestellten Grundsätzen; es trifft die gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes erforderlichen Massnahmen.

Bau der Nationalstrassen - Bau und künftige bauliche Massnahmen

1. Werden bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen ohne besondere Bewilligung vorgenommen, so kann der Regierungsrat nötigenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes (Ersatzvornahme) anordnen.

Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb der technischen Einrichtungen

1. Der Unterhalt der Nationalstrassen und der Betrieb ihrer technischen Einrichtungen obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement.

Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb der technischen Einrichtungen

1. Besondere Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zum Schutze der Bauwerke werden durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) angeordnet oder, sofern Dritte hievon betroffen werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist verfügt. Nötigenfalls kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes (Ersatzvornahme) anordnen.

2. Bei unmittelbarer Gefährdung der Verkehrssicherheit oder der Bauwerke trifft das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) unverzüglich die geeigneten Massnahmen.

3. Verfügungen des Tiefbauamtes können gemäss den allgemeinen Vorschriften bei der Baurekurskommission angefochten werden. Rekursen gegen Massnahmen im Sinne von Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4. Allfällige Entschädigungsansprüche sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Regierungsrat anzumelden und zu begründen. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderung.

Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb der technischen Einrichtungen

1. Ausser dem Reklameverbot gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes sind die kantonalen Bestimmungen über Stadtbildpflege und Denkmalschutz (§§ 42-47 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911) anzuwenden.

Finanzierung der Nationalstrassen

1. Der Regierungsrat stellt die jeweils für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt erforderlichen Beträge, die zu Lasten des Kantons gehen, in das Budget ein.

2. Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Baukasse).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →