717.110
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
§ 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
1. Erfordern die Auskünfte gemäss § 7 lit. c und d besondere Ermittlungen, erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand. Vor Beginn der Erhebungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.
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Kanton Basel-Stadt 717.110
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