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717.110 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

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§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

1. Für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten

a) Einfache mündliche Auskunft: CHF 2 bis 10

b) Einfache schriftliche Auskunft: CHF 10 bis 30

c) Umfangreichere mündliche Auskunft: CHF 10 bis 50

d) Umfangreichere schriftliche Auskunft: CHF 30 bis 100

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