717.110
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
§ 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
1. Für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten
a) Einfache mündliche Auskunft: CHF 2 bis 10
b) Einfache schriftliche Auskunft: CHF 10 bis 30
c) Umfangreichere mündliche Auskunft: CHF 10 bis 50
d) Umfangreichere schriftliche Auskunft: CHF 30 bis 100
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Kanton Basel-Stadt 717.110
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