717.110
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
1. Die Erteilung von Auskünften und die Ermittlung von Verkehrswerten erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr.
2. Mündliche Auskünfte an Verwaltungsbehörden sind unentgeltlich.
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Kanton Basel-Stadt 717.110
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