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§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

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§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

1. Die Bekanntgabe der Ergebnisse einer amtlichen Verkehrswertermittlung erfolgt nur schriftlich.

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