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§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

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§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

1. Begehren um eine amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes sind schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden der Bewertungskommission einzureichen.

a) Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers beizulegen, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist.

b) Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes hat die antragstellende Behörde ihren Antrag zu begründen.

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