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§ 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

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§ 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

1. Die Bekanntgabe von Detailpreisen gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt nur schriftlich. Sie setzt den Nachweis eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Enteignungsverfahrens voraus.

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