717.110
CH-BS
§ 12 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
§ 12 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
1. Die Ermittlung eines Verkehrswertes kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses, die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse von der gleichzeitigen Bezahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.