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§ 11 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

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§ 11 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

1. Sind für eine Bewertung besondere Untersuchungen erforderlich, kann die Bewertungskommission im Rahmen des Aufwandes eine Überschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen. Vor Beginn der besonderen Untersuchungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.

2. Ergeben sich bei einer Bewertung besondere Synergien, kann die Bewertungskommission im Rahmen des verminderten Aufwandes eine Unterschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen.

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