717.110
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
§ 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
1. Für die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch die Bewertungskommission sind folgende Gebühren zu entrichten
Bei einem ermittelten Verkehrswert
bis CHF 100'000: CHF 100
vom Mehr über CHF 100'000 bis CHF 500'000: 2,0‰
vom Mehr über CHF 500'000 bis CHF 1'000'000: 1,5‰
vom Mehr über CHF 1'000'000: 1,0‰
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Kanton Basel-Stadt 717.110
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