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717.110 CH-BS

§ 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

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§ 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

1. Für die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch die Bewertungskommission sind folgende Gebühren zu entrichten

Bei einem ermittelten Verkehrswert

bis CHF 100'000: CHF 100

vom Mehr über CHF 100'000 bis CHF 500'000: 2,0‰

vom Mehr über CHF 500'000 bis CHF 1'000'000: 1,5‰

vom Mehr über CHF 1'000'000: 1,0‰

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