717.110
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
1. Auskünfte erteilt die Bewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes.