Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
717.110 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 717.110

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 2 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 8 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 9 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 11 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren § 12 Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Preisauswertung gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt nur schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache.

1. Die Bekanntgabe von Detailpreisen gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt nur schriftlich. Sie setzt den Nachweis eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Enteignungsverfahrens voraus.

1. Begehren um eine amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes sind schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden der Bewertungskommission einzureichen.

a) Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers beizulegen, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist.

b) Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes hat die antragstellende Behörde ihren Antrag zu begründen.

1. Die Erteilung von Auskünften und die Ermittlung von Verkehrswerten erfolgt gegen Entrichtung einer Gebühr.

2. Mündliche Auskünfte an Verwaltungsbehörden sind unentgeltlich.

1. Für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind folgende Gebühren zu entrichten

a) Einfache mündliche Auskunft: CHF 2 bis 10

b) Einfache schriftliche Auskunft: CHF 10 bis 30

c) Umfangreichere mündliche Auskunft: CHF 10 bis 50

d) Umfangreichere schriftliche Auskunft: CHF 30 bis 100

1. Erfordern die Auskünfte gemäss § 7 lit. c und d besondere Ermittlungen, erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand. Vor Beginn der Erhebungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.

1. Für die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch die Bewertungskommission sind folgende Gebühren zu entrichten

Bei einem ermittelten Verkehrswert

bis CHF 100'000: CHF 100

vom Mehr über CHF 100'000 bis CHF 500'000: 2,0‰

vom Mehr über CHF 500'000 bis CHF 1'000'000: 1,5‰

vom Mehr über CHF 1'000'000: 1,0‰

1. Sind für eine Bewertung besondere Untersuchungen erforderlich, kann die Bewertungskommission im Rahmen des Aufwandes eine Überschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen. Vor Beginn der besonderen Untersuchungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.

2. Ergeben sich bei einer Bewertung besondere Synergien, kann die Bewertungskommission im Rahmen des verminderten Aufwandes eine Unterschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen.

1. Die Ermittlung eines Verkehrswertes kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses, die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse von der gleichzeitigen Bezahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →