717.100
CH-BS
§ 9 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes - Anhörung der Eigentümer, Auskunftspflicht
§ 9 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
1. Die Kommission hat den Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks auf sein Begehren anzuhören. Sie kann verlangen, dass er sowie weitere Inhaber von Rechten am betreffenden Grundstück die zur Bewertung notwendigen Unterlagen vorlegen.