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717.100 CH-BS

§ 8 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes - Bewertungskommission
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§ 8 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Die Mitglieder der Kommission haben ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und sind an keine Weisungen gebunden.

2. Die Kommission hat das Gutachten in der Regel innert drei Monaten seit Einreichung des Antrages zu erstatten

3. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über die Ergebnisse der Bewertung sowie über die Kenntnisse persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, die sie durch ihre Tätigkeit in der Kommission erlangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

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