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717.100 CH-BS

§ 7 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes - Bewertungskommission
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§ 7 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Die Kommission wird vom Regierungsrate gewählt. Er bestimmt ihren Präsidenten und dessen Stellvertreter.

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