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717.100 CH-BS

§ 6 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes - Bewertungskommission
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§ 6 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch eine Bewertungskommission von fünf bis sieben in Bewertungsfragen erfahrenen Fachleuten, die mindestens zur Hälfte nicht der Verwaltung angehören.

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