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717.100 CH-BS

§ 5 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes - Antragsrecht
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§ 5 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks können verlangen

a) jeder Grundeigentümer und mit dessen Zustimmung auch weitere Interessenten;

b) Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden sowie Bundesbehörden, soweit diese zur Erfüllung einer durch Gesetz bestimmten, öffentlichen Interessen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrswertes angewiesen sind.

2. Das Verlangen einer Behörde um amtliche Ermittlung ist dem Eigentümer von der Bewertungskommission schriftlich, begründet und mit dem Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen. Der Rekurs ist direkt dem Regierungsrat einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

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