717.100
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Auskunftserteilung
§ 4 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
1. Die Behörde kann die Auskunft ganz oder teilweise verweigern, sofern mit einer missbräuchlichen Verwendung der erhaltenen Angaben gerechnet werden muss.