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717.100 CH-BS

§ 4 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Auskunftserteilung
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§ 4 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Die Behörde kann die Auskunft ganz oder teilweise verweigern, sofern mit einer missbräuchlichen Verwendung der erhaltenen Angaben gerechnet werden muss.

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