717.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Auskunftserteilung
§ 3 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
1. Das Ergebnis der Preisauswertung darf nur in einer Art bekanntgegeben werden, die keinen Aufschluss über die für bestimmte Grundstücke bezahlten Preise gibt.
2. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Enteignungsverfahren sind jedoch dem betroffenen Grundeigentümer und dem Enteigner auch die zu Vergleichszwecken erforderlichen Aufschlüsse über Einzelpreise und deren Auswertung zu geben.