717.100
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Auskunftserteilung
§ 2 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
1. Über das Ergebnis der Preisauswertung ist den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden sowie jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen kann, in geeigneter Weise Auskunft zu erteilen.