Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
717.100 CH-BS

§ 2 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Auskunftserteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Über das Ergebnis der Preisauswertung ist den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden sowie jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen kann, in geeigneter Weise Auskunft zu erteilen.

← § 1 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Funktion des Vermessungsamtes[[1]](#titletitle_text_fn_8396_2_1_c) § 3 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →