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717.100 CH-BS

§ 1 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Funktion des Vermessungsamtes[[1]](#titletitle_text_fn_8396_2_1_c)
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§ 1 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten

1. Zur Erfassung der Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkt sind die für Grundstücke bezahlten Preise beim Vermessungsamt zu sammeln und auszuwerten.

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