717.100
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
Teil: Auswertung der Grundstückpreise - Funktion des Vermessungsamtes[[1]](#titletitle_text_fn_8396_2_1_c)
§ 1 Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
1. Zur Erfassung der Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkt sind die für Grundstücke bezahlten Preise beim Vermessungsamt zu sammeln und auszuwerten.