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§ 8 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämien für die Neuwertzusatzversicherung

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§ 8 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämien für die Neuwertzusatzversicherung

1. Die Prämien für die Neuwertzusatzversicherung werden dem Risiko entsprechend von der Gebäudeversicherung festgelegt.

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