695.400
CH-BS
§ 7 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Bauversicherungsprämien
§ 7 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Bauversicherungsprämien
1. Für die Bauversicherung von Neubauten gilt die Prämie der Risikoklasse 2.
2. Bei Umbauten und wertvermehrenden Investitionen an bestehenden Gebäuden wird die Prämie der entsprechenden Risikoklasse erhoben.