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§ 7 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Bauversicherungsprämien

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§ 7 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Bauversicherungsprämien

1. Für die Bauversicherung von Neubauten gilt die Prämie der Risikoklasse 2.

2. Bei Umbauten und wertvermehrenden Investitionen an bestehenden Gebäuden wird die Prämie der entsprechenden Risikoklasse erhoben.

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