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§ 6 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Massgebende Werte für die Prämienberechnung

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§ 6 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Massgebende Werte für die Prämienberechnung

1. Die Prämien werden auf dem Neuwert erhoben.

2. Ist ein Gebäude nur zum Zeitwert oder zu einem anderen vereinbarten Wert versichert, wird die Prämie aufgrund dieses Wertes berechnet.

3. Die Versicherungswerte werden auf tausend Franken aufgerundet.

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