695.400
CH-BS
§ 4 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämienrabatte
§ 4 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämienrabatte
1. Bei Gebäuden der Risikoklassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien um höchstens 30%, wenn geeignete Massnahmen die Schadengefahr erheblich zu vermindern vermögen.