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§ 4 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämienrabatte

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§ 4 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämienrabatte

1. Bei Gebäuden der Risikoklassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien um höchstens 30%, wenn geeignete Massnahmen die Schadengefahr erheblich zu vermindern vermögen.

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