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§ 3 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Prämien

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§ 3 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Prämien

1. Die Prämien betragen je tausend Franken Versicherungswert

Risikoklasse 1 CHF -.25

Risikoklasse 2 CHF -.37

Risikoklasse 3 CHF -.55

Risikoklasse 4 CHF -.80

Risikoklasse 5 CHF 1.20

Kunstwerte CHF 2

2. Für Grossrisiken werden Prämienzuschläge bis maximal 100% erhoben.

3. Die Gebäudeversicherung kann für Grossobjekte und Sonderrisiken Prämienzuschläge aufgrund der Bewertung der Brandgefährdung gemäss den Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen festlegen.

4. Die jährliche Mindestprämie beträgt CHF 20.

5. Für Teilprämien unter CHF 10 wird keine Rechnung gestellt. Prämienguthaben unter CHF 10 werden nicht zurückerstattet.

6. Die Prämien verstehen sich inkl. Beitrag für die Schadenverhütung und -bekämpfung (Feuerschutzfonds, Gebäudeversicherungsgesetz § 33) und inkl. eidg. Stempelabgabe auf dem Feuer- und Elementarprämienanteil.

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