695.400
CH-BS
§ 2 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Mehrere Gefahren
§ 2 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Mehrere Gefahren
1. Ist ein Gebäude mehreren, unter sich verschiedenen Gefahren ausgesetzt, ist für die Klasseneinteilung das höchste dieser Risiken bestimmend.