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§ 2 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Mehrere Gefahren

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§ 2 Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Mehrere Gefahren

1. Ist ein Gebäude mehreren, unter sich verschiedenen Gefahren ausgesetzt, ist für die Klasseneinteilung das höchste dieser Risiken bestimmend.

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