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Grundsatz

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Die Gebäude werden nach dem Grad ihrer baulichen und betrieblichen Schadengefahr in fünf Risikoklassen eingeteilt

Klasse 1: Wohngebäude ohne besondere Schadengefahr sowie Kirchen. Als Wohngebäude gelten Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Mischbauten, sofern der Anteil der zu Wohnzwecken dienenden Kubatur mehr als die Hälfte der Gesamtkubatur des Gebäudes ausmacht und der Rest Zwecken der Klasse 2 dient.

Klasse 2: Hochhäuser mit mehr als acht Vollgeschossen über Terrain, sowie Nicht-Wohngebäude ohne besondere Schadengefahr. Als Nicht-Wohngebäude gelten andere als zu Wohnzwecken dienende Bauten wie zum Beispiel Bürogebäude, Schulen, Museen. Mischbauten mit Büros, Restaurants und dergleichen sowie auch Wohnungen, sofern der Anteil der zu Wohnzwecken dienenden Kubatur weniger als die Hälfte der Gesamtkubatur des Gebäudes ausmacht. Ausserdem Ladengeschäfte und Einkaufszentren bis zu 1000 m² Verkaufsflächen, Autoeinstellhallen und Tiefgaragen, soweit sie nicht unter Klasse 3 einzuordnen sind.

Klasse 3: Gebäude mit erhöhter Schadengefahr. Hiezu gehören insbesondere Spitäler, Heime, Hotels, Grossrestaurants, Dancings, Theatersäle, Drogerien und chemische Reinigungsbetriebe; ferner Autoeinstellhallen und Tiefgaragen mit mehr als 30 Plätzen ohne genügenden automatischen Brandschutz und allenfalls vorgeschriebenen Abschottungen, sowie Nicht-Wohngebäude mit Brandabschnitten von mehr als 1200 m² oder einem Versicherungswert von über 7,5 Mio. Franken zum Index 100 (1. Oktober 1988) ohne genügenden automatischen Brandschutz. Der Brandschutz gilt als genügend, wenn in jedem Stockwerk anerkannte, automatische Brandmelder oder Sprinkler in genügender Anzahl vorhanden sind.

Klasse 4: Gebäude, die vorwiegend der Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung, dem Verkauf, der Lagerung, oder dem Umschlag von Gütern aller Art dienen, wie Fabrikationsbetriebe, Ausstellungs- und Lagerhallen. Ausserdem Ladengeschäfte und Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsflächen.

Klasse 5: Gebäude, die vorwiegend der Erprobung, Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe und Waren dienen, wie Laborgebäude, chemische Fabrikationsgebäude.

1. Ist ein Gebäude mehreren, unter sich verschiedenen Gefahren ausgesetzt, ist für die Klasseneinteilung das höchste dieser Risiken bestimmend.

1. Die Prämien betragen je tausend Franken Versicherungswert

Risikoklasse 1 CHF -.25

Risikoklasse 2 CHF -.37

Risikoklasse 3 CHF -.55

Risikoklasse 4 CHF -.80

Risikoklasse 5 CHF 1.20

Kunstwerte CHF 2

2. Für Grossrisiken werden Prämienzuschläge bis maximal 100% erhoben.

3. Die Gebäudeversicherung kann für Grossobjekte und Sonderrisiken Prämienzuschläge aufgrund der Bewertung der Brandgefährdung gemäss den Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen festlegen.

4. Die jährliche Mindestprämie beträgt CHF 20.

5. Für Teilprämien unter CHF 10 wird keine Rechnung gestellt. Prämienguthaben unter CHF 10 werden nicht zurückerstattet.

6. Die Prämien verstehen sich inkl. Beitrag für die Schadenverhütung und -bekämpfung (Feuerschutzfonds, Gebäudeversicherungsgesetz § 33) und inkl. eidg. Stempelabgabe auf dem Feuer- und Elementarprämienanteil.

1. Bei Gebäuden der Risikoklassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien um höchstens 30%, wenn geeignete Massnahmen die Schadengefahr erheblich zu vermindern vermögen.

1. Die Prämienbeträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet.

1. Die Prämien werden auf dem Neuwert erhoben.

2. Ist ein Gebäude nur zum Zeitwert oder zu einem anderen vereinbarten Wert versichert, wird die Prämie aufgrund dieses Wertes berechnet.

3. Die Versicherungswerte werden auf tausend Franken aufgerundet.

1. Für die Bauversicherung von Neubauten gilt die Prämie der Risikoklasse 2.

2. Bei Umbauten und wertvermehrenden Investitionen an bestehenden Gebäuden wird die Prämie der entsprechenden Risikoklasse erhoben.

1. Die Prämien für die Neuwertzusatzversicherung werden dem Risiko entsprechend von der Gebäudeversicherung festgelegt.

1. Die Risikoklassenzuteilung der Gebäude ist periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

1. Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

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