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§ 6 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Anwesenheit des Gebäudeeigentümers

Ermittlung der Versicherungswerte - Definitive Versicherung
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§ 6 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Anwesenheit des Gebäudeeigentümers

1. Der Gebäudeeigentümer oder sein Vertreter sind zur Schatzung eingeladen.

2. Der Schatzungstermin wird dem Eigentümer schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, mitgeteilt.

3. Muss ein weiterer Schatzungstermin angesetzt werden, weil die Schatzung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wegen Abwesenheit des Eigentümers oder seines Vertreters oder Fehlens anderer Voraussetzungen für die Schatzung, so hat der Eigentümer eine Gebühr von CHF 100 bis 250 zu entrichten

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