695.300
CH-BS
§ 5 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Verfahren
Ermittlung der Versicherungswerte - Definitive Versicherung
§ 5 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Verfahren
1. Die Schatzung von Gebäuden wird in der Regel durch zwei Schatzungsexperten vorgenommen. Ein Schatzungsexperte kann durch einen Vertreter der Gebäudeversicherung ersetzt werden.
2. Auf eine Schatzung kann verzichtet werden, wenn der Aufwand für die Bauarbeiten genügend belegt ist.