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§ 4 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Übergang von Bauversicherung zur definitiven Versicherung

Ermittlung der Versicherungswerte - Definitive Versicherung
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§ 4 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Übergang von Bauversicherung zur definitiven Versicherung

1. Die Vollendung der Bauarbeiten ist der Gebäudeversicherung zu melden.

2. Die Bauversicherung wird durch die definitive Versicherung abgelöst, wenn der vollendete Neu- oder Ausbau durch das Bauinspektorat abgenommen ist, spätestens jedoch ein Jahr nach Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes.

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