695.300
CH-BS
§ 4 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Übergang von Bauversicherung zur definitiven Versicherung
Ermittlung der Versicherungswerte - Definitive Versicherung
§ 4 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Übergang von Bauversicherung zur definitiven Versicherung
1. Die Vollendung der Bauarbeiten ist der Gebäudeversicherung zu melden.
2. Die Bauversicherung wird durch die definitive Versicherung abgelöst, wenn der vollendete Neu- oder Ausbau durch das Bauinspektorat abgenommen ist, spätestens jedoch ein Jahr nach Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes.