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§ 3 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Deckungsumfang

Ermittlung der Versicherungswerte - Bauversicherung (Versicherung während der Bauzeit)
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§ 3 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Deckungsumfang

1. Versichert ist der steigende Wert des Bauwerkes bis zur Höhe der bestätigten Deckungssumme. § 8 des Gesetzes gilt sinngemäss.

2. Von der Versicherung ausgeschlossen sind insbesondere

a) Aushub, Aufschüttungen, Fundament- und Leitungsgräben;

b) Bauplatzinstallationen (Spriessungen, Gerüste, Bauhütten);

c) Werkzeuge, Baugeräte und Maschinen aller Art;

d) durch den Bau bedingte Provisorien.

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