695.300
CH-BS
§ 3 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Deckungsumfang
Ermittlung der Versicherungswerte - Bauversicherung (Versicherung während der Bauzeit)
§ 3 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Deckungsumfang
1. Versichert ist der steigende Wert des Bauwerkes bis zur Höhe der bestätigten Deckungssumme. § 8 des Gesetzes gilt sinngemäss.
2. Von der Versicherung ausgeschlossen sind insbesondere
a) Aushub, Aufschüttungen, Fundament- und Leitungsgräben;
b) Bauplatzinstallationen (Spriessungen, Gerüste, Bauhütten);
c) Werkzeuge, Baugeräte und Maschinen aller Art;
d) durch den Bau bedingte Provisorien.