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§ 13 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Inkrafttreten

Mit dem Gebäude zu versichernde Einrichtungen
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§ 13 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Inkrafttreten

1. Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz am 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

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