695.300
CH-BS
§ 13 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Inkrafttreten
Mit dem Gebäude zu versichernde Einrichtungen
§ 13 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Inkrafttreten
1. Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz am 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.