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§ 10 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Teilweiser Abbruch

Ermittlung der Versicherungswerte - Definitive Versicherung
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§ 10 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Teilweiser Abbruch

1. Bei teilweisem Abbruch eines Gebäudes ist der verbleibende Versicherungswert festzusetzen.

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