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§ 1 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz - Verfahren

Ermittlung der Versicherungswerte - Bauversicherung (Versicherung während der Bauzeit)
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§ 1 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz · Verfahren

1. Neubauten sowie wertvermehrende Investitionen am Gebäude sind der Gebäudeversicherung unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung, spätestens bei Beginn der Bauarbeiten anzumelden.

2. Die Versicherung beginnt mit dem Eintreffen der Anmeldung bei der Gebäudeversicherung.

3. Der Versicherte erhält einen Versicherungsausweis über den Umfang der Deckung.

4. Der Bezug der Prämie erfolgt nach Vollendung der Bauarbeiten und wird rückwirkend auf den Beginn der Bauarbeiten erhoben.

Verfahren § 2 Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz →

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