695.110
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Neuwert
Versicherungswerte
§ 9 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Neuwert
1. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse, gleichen Standards und gleichen Ausbaues unter Verwendung neuzeitlicher Materialien und Anwendung zeitgemässer Baumethoden erforderlich ist.