695.110
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Anmeldung zur Versicherung
Versicherungspflicht
§ 8 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Anmeldung zur Versicherung
1. Die Bauversicherung ist schriftlich anzumelden. Die Gebäudeversicherung verlangt die nötigen Unterlagen.
2. Als Beginn der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Bauteile mit dem Baugrund oder einem bestehenden Gebäude endgültig verbunden werden.
3. ...