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§ 7 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Bauversicherung

Versicherungspflicht
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§ 7 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Bauversicherung

1. Als wesentliche Investitionen am Gebäude gelten Bauarbeiten, deren Kosten voraussichtliche Mehrwerte von mindestens CHF 50'000 ergeben.

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