695.110
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Ausschluss von der Versicherung
Versicherungspflicht
§ 6 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Ausschluss von der Versicherung
1. Die Verfügung über den Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung ist dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.