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695.110 CH-BS

§ 6 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Ausschluss von der Versicherung

Versicherungspflicht
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§ 6 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Ausschluss von der Versicherung

1. Die Verfügung über den Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung ist dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

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