695.110
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Gebäudebegriff
Versicherungspflicht
§ 5 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Gebäudebegriff
1. Als Gebäude gilt jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt und für einen dauernden Zweck erstellt ist.
2. Nicht als Gebäude gelten
a) provisorische, für kurze Zeit erstellte Bauten, wie Bau- und Verkaufsbaracken, Messebuden usw.;
b) selbständige Silos und Lagertanks ohne Gebäudecharakter;
c) Kunstbauten öffentlicher Verkehrswege, wie Brücken, Passerellen, Unterführungen usw. Versichert sind jedoch Teile von solchen, sofern sie Gebäudecharakter haben.