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695.110 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz - Kontrollstelle

Organisation
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§ 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz · Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Gebäudeversicherung und berichtet darüber der Verwaltungskommission.

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